Gesetzeslage E-Bike
Der Überbegriff „E-Bike“ wird heutzutage meist für zwei verschiedene Produktausführungen benutzt: Pedelecs und S-Pedelecs. Dazu kommt die dritte Produktgruppe der Kleinmotorräder, welche näher an die Motorräder anlehnt. Im Folgenden werden die drei Gruppen erklärt und die jeweilige Gesetzeslage der Schweiz erläutert. Alle unsere Produkte findest du in unserem Webshop. Selbstverständlich kannst du die Produkte auch in unseren Filialen besichtigen und gratis testen.
Pedelec: Bis 25km/h
Pedelec ist eine Abkürzung und steht für “Pedal Electric Cycle”. Der Elektromotor dieser E-Bikes arbeitet nur in Verbindung mit Muskelkraft: Je mehr getreten wird, desto grösser ist die Unterstützung durch den Motor. Besonders unter erschwerten Bedingungen wie z.B. bei steilen Anstiegen oder bei Gegenwind stellt die zusätzliche Leistung eine spürbare Hilfe dar. Der Fahrer kann nach Wahl ohne Tretunterstützung fahren, oder beim Motor die gewünschte Unterstützungskraft einstellen. Der Unterstützungsgrad kann in mehreren Stufen eingestellt werden und wird durch Sensoren gesteuert, die die Kraft auf den Pedalen, die Trittfrequenz oder beides berücksichtigen. Bei allen Pedelecs gilt: Der Motor greift nur bis zu einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h. Für höhere Geschwindigkeiten wird die Muskelkraft des Fahrers gefordert.
S-Pedelec: bis 45km/h
Das “S” in S-Pedelec steht für “Speed”, und genau das ist auch der Unterschied zum normalen Pedelec. Mit seiner Leistung von bis zu 1000 Watt kann das „schnelle Pedelec“ mit Tretunterstützung bis zu 45km/h schnell werden. Deshalb fällt diese Form der E-Bikes in die Kategorie der führerschein- und versicherungspflichtigen Kleinkrafträder bzw. Motorfahrräder.
Kleinmotorrad
Als dritte Gruppe der elektrischen Unterstützung gelten die E-Bikes ohne Tretantrieb. Diese Fahrzeuge lassen sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf fahren, auch ohne dabei in die Pedale zu treten.
Gesetzesartikel
Um der technischen Entwicklung von Elektrofahrrädern Rechnung zu tragen und Sicherheit zu gewährleisten gibt es Vorschriften. Ein Elektrofahrrad oder E-Bike gilt rechtlich gesehen als «Motorfahrrad» Art. 18 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS). Unterscheiden lassen sich:
- Leicht-Motorfahrräder (Art. 18 Bst. b Ziff. 1 VTS) d.h. einplätzige Elektrofahrräder mit höchstens 0,5 kW Motorleistung, einer ohne menschliche Muskelkraft – also mir reiner Motorleistung – erreichbaren sog. bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h sowie einer Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt;
- Übrige Motorfahrräder (Art. 18 Bst. a Ziff. 2 VTS) d.h. einplätzige, einspurige Elektrofahrräder mit höchstens 1 kW Motorleistung, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und einer Tretunterstützung, die bis maximal 45 km/h wirkt.
Regeln betreffend Elektrofahrräder finden sich in verschiedenen Erlassen. Aus Sicht der Verkehrssicherheit sind insbesondere relevant:
- Das Mindestalter für das Führen von Elektrofahrrädern beträgt 14 Jahre (Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Verkehrszulassungsverordnung-VZV).
- Leicht-Motorfahrräder dürfen ab dem 16. Geburtstag ohne Führerausweis gefahren werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. d VZV und Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV). Wer jünger ist oder ein anderes Elektrofahrrad-Modell fährt, benötigt mindestens einen Führerausweis der Kategorie M (Art. 3 Abs. 3 VZV).
- E-Bike-Fahrende haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten und müssen daher Radstreifen und signalisierte Radwege benützen (Art. 42 Abs. 4 VRV, Art. 46 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz-SVG, Art. 33 Abs. 1 Signalisationsverordnung-SSV).
- Seit 1. Juli 2012 dürfen Kinder nicht nur wie bislang mit dem Leicht-Motorfahrrad, sondern auch mit einem schnelleren Elektrofahrrad in einem Veloanhänger mitgeführt werden. Mit einem Elektrofahrrad können somit höchstens 3 Kinder transportiert werden – 2 im Veloanhänger und 1 auf dem Kindersitz (Art. 42 Abs. 4 VRV i.V.m. Art. 63 Abs. 3 Bst. b und d sowie Abs. 4 VRV). Da sich das zusätzliche Gewicht verlängernd auf den Bremsweg auswirkt, sollte auch die Geschwindigkeit entsprechend angepasst bzw. reduziert werden.
Wer ein Leicht-Motorfahrrad fährt (z.B. sog. langsame E-Bikes) ist nicht verpflichtet, einen Helm zu tragen. Aus Sicherheitsgründen wird jedoch das Tragen eines Fahrradhelms empfohlen (Art. 3b Abs. 2 Bst. e VRV). Die Führer eines sog. schnellen E-Bikes (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und Tretunterstützung von über 25 bis maximal 45 km/h: Art. 3b Abs. 3 Bst. c VRV) müssen einen Fahrradhelm tragen (nach der Norm EN 1078 geprüft).